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    AGB zu RS ControlStock®

    Bedingungen von RS ControlStock®

    Die vorliegenden Bedingungen (diese „Bedingungen“) gelten für die Bereitstellung von Dienstleistungen in Bezug auf RS ControlStock® in Form von Mehrwertdienstleistungen (die „Dienstleistungen“) durch RS Components GmbH, Mainzer Landstraße 180, 60327 Frankfurt („RS“) an den Kunden und bilden zusammen mit dem RS ControlStock®-Angebotsdokument und dessen Anhängen den „Vertrag“.

    1. Begriffsbestimmungen und Auslegung

    Für diese Bedingungen gelten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, folgende Begriffsbestimmungen:

    „Werktag“ bezeichnet einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), an dem Clearingbanken in der Stadt Frankfurt am Main für die üblichen Bankgeschäfte geöffnet sind. „Bereitstellungsdatum“ bezeichnet das Datum, ab dem RS die Dienstleistungen an den Kunden erbringt;

    „Verkaufsbedingungen“ bezeichnet (i) in Bezug auf die Kernprodukte die jeweils gültigen allgemeinen Verkaufsbedingungen von RS, oder (ii) in Bezug auf Product Plus-Produkte die allgemeinen Verkaufsbedingungen von RS für Product Plus.

    Kunde“ entspricht der Begriffsbestimmung auf dem Angebotsdokument;

    „Separierter Lagerbereich“ bezeichnet den abgeschlossenen Bereich, den der Kunde auf seinem Gelände für die Lagerung der Produkte bestimmt hat;

    Inkrementelles Wachstumsziel“ bezeichnet den von den Parteien vereinbarten Zielwert für inkrementelles Wachstum;

    Höchstbestand“ bezeichnet die von den Parteien jeweils vereinbarte Höchstmenge der von RS an den Kunden gelieferten Produkte, die vom Kunden im RS ControlStock® Store verwahrt werden;

    Mindestbestand“ bezeichnet die von den Parteien jeweils vereinbarte Mindestmenge der von RS an den Kunden gelieferten Produkte, die vom Kunden im RS ControlStock® Store verwahrt werden;

    Produkte“ bezeichnet diejenigen Produkte von RS und/oder seinen verbundenen Unternehmen, die gemäß diesen Bedingungen an den Kunden zu liefern und vom Kunden im RS ControlStock® Store zu verwahren sind (in der jeweils geltenden oder von RS geänderten Fassung);

    „RS ControlStock®“ bezeichnet alle industriellen Point-of-Use-Endgeräte und Zusatzhardware, die dem Kunden von oder im Namen von RS im Rahmen der Dienste geliefert werden;

    RS ControlStock® Store“ bezeichnet zusammenfassend (i) den dem Kunden von RS zur Aufzeichnung des Erhalts, der Lagerung und der Entnahme der Produkte gemäß Klausel 3 bereitgestellten industriellen RS ControlStock®, und (ii) den Separierten Lagerbereich;

    Dienstleistungen“ bezeichnet die dem Kunden von RS bereitzustellenden Dienstleistungen in Bezug auf RS ControlStock®, die diesen Bedingungen unterliegen, und

    Entnahme“ bezeichnet die physische Entfernung von Produkten aus dem RS ControlStock® durch einen Mitarbeiter, Beauftragten oder Auftragnehmer des Kunden, und „Entnommen“ und „Entnehmen“ sowie Varianten davon sind entsprechend auszulegen.

    2. Allgemeine Verpflichtungen

    2.1 Als Gegenleistung dafür, dass der Kunde sich zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen verpflichtet, erklärt sich RS damit einverstanden, dass der Kunde die Produkte im RS ControlStock® Store gemäß diesen Bedingungen verwahrt.

    2.2 Der Kunde entnimmt die Produkte aus dem RS ControlStock® bedarfsgerecht für seine Nutzungszwecke.

    2.3 Der Kunde gewährt RS und seinen Mitarbeitern die Erlaubnis, die Räumlichkeiten des Kunden zwecks (i) Bereitstellung der Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen und (ii) Behebung von Störungen am RS ControlStock® zu betreten. RS hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter in Räumlichkeiten des Kunden jederzeit die zumutbaren Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien des Kunden einhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Mitarbeitern von RS in seinen Räumlichkeiten ein sicheres Arbeitsumfeld bereitzustellen.

    2.4 RS behält sich vor, den RS ControlStock® mit RS-Branding zu versehen.

    2.5 Der Kunde hat Störungen des RS ControlStock® unverzüglich, aber in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen bei RS anzuzeigen. Ungeachtet der Bestimmung in §§ 599, 600 ff. BGB haftet RS nicht für den ununterbrochenen, fehlerfreien oder sicheren Gebrauch des RS ControlStock® und zugehöriger Software.

    3. Einrichtung eines RS ControlStock® Store

    3.1 Der Kunde hat die Lieferung des RS ControlStock® entgegenzunehmen und ist dafür verantwortlich, den Separierten Lagerbereich an einem sicheren Standort in den Räumlichkeiten des Kunden zu platzieren. Der Kunde ist jederzeit für die Sicherheit des ControlStock® Stores verantwortlich.

    3.2 Der Kunde hat RS das Betreten seiner Räumlichkeiten zu gestatten, um (i) den RS ControlStock® zu installieren und (ii) sofern im Angebotsdokument vereinbart, die Produkte im Separierten Lagerbereich nach Bedarf von Zeit zu Zeit gemäß dem vereinbarten Höchstbestand und Mindestbestand aufzufüllen.

    3.3 Die Produkte müssen stets gemäß allen von RS bereitgestellten Anweisungen und allen Lagerungsbedingungen, die auf der Verpackung der Produkte angegeben sind, im Separierten Lagerbereich gelagert sein.

    3.4 Für den Fall, dass der Kunde auch andere elektronische oder industrielle Komponenten als die Produkte erwirbt oder besitzt und/oder Produkte besitzt, die er außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bedingungen von RS erworben oder anderweitig bezogen hat, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Produkte getrennt von den Produkten gelagert werden.

    3.5 Das Eigentum am RS ControlStock® verbleibt bei RS. Mit Lieferung des RS ControlStock® geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des RS ControlStock® auf den Kunden über.

    3.6 Der Kunde hat den RS ControlStock® (i) instand zu halten und (ii) ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke zu verwenden. Für die Kosten aus dem Betrieb und der Wartung des RS ControlStock® hat der Kunde allein aufzukommen.

    3.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass der RS ControlStock® über eine funktionierende Internetverbindung verfügt (und erkennt an, dass es sich hierbei um eine Betriebsvoraussetzung für den RS ControlStock® handelt). Auf Vereinbarung der Parteien kann RS dem Kunden einen Router zum Gebrauch im Zusammenhang mit dem RS ControlStock® zur Verfügung stellen. In diesem Fall (i) verbleibt das Eigentum am Router bei RS, (ii) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Routers mit der Lieferung auf den Kunden über und (iii) hat der Kunde den Router instand zu halten und ausschließlich im Zusammenhang mit dem RS ControlStock® zu verwenden. Für die Kosten der Wartung des Routers hat der Kunde allein aufzukommen.

    4. Inkrementelles Wachstumsziel

    4.1 Die Parteien haben das Inkrementelle Wachstumsziel vereinbart.

    4.2 Falls das Inkrementelle Wachstumsziel nach billigem Ermessen von RS zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erreicht wurde oder der Fortschritt hinsichtlich der Zielerreichung unzureichend ist, kann RS die Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Kunden gemäß diesem Vertrag beenden.

    5. Lieferung von Produkten

    5.1 Am zwischen den Parteien vereinbarten Tag nimmt RS die erste Lieferung in Höhe des Höchstbestandes der Produkte an den RS ControlStock® vor.

    5.2 Alle gemäß diesen Bedingungen getätigten Lieferungen von Produkten an den RS ControlStock® haben den Verkaufsbedingungen entsprechend zu erfolgen.

    6. Produktlagerung

    6.1 Ohne Einschränkung der anderen in diesen Bedingungen enthaltenen Vorschriften:

    (a) darf der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RS keine Kennzeichnungen oder Beschriftungen auf den Produkten ändern, unkenntlich machen, entfernen, verdecken oder auf andere Weise beeinträchtigen sowie keine zusätzlichen Kennzeichnungen oder Beschriftungen auf den Produkten anbringen und

    (b) ist der Kunde haftbar für Handlungen und Unterlassungen von Seiten seiner Mitarbeiter, Beauftragten und anderen Beschäftigten, einschließlich aller unbefugten Entnahmen aus dem RS ControlStock®.

    7. Kaufbedingungen

    7.1 Der Kauf und Verkauf aller Produkte erfolgt zu den in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.

    7.2 Der Kunde darf aus dem RS ControlStock® keine Lieferungen an Dritte vornehmen.

    7.3 Für die Produkte sind die von den Parteien für Käufe vereinbarten Preise zu zahlen.

    7.4 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und aller anderen anwendbaren Zölle, Abgaben und/oder Steuern. Nach Eingang einer gültigen Steuerrechnung von RS hat der Kunde die zusätzlichen Beträge, die bei der Lieferung der Produkte anfallen, an RS zu zahlen.

    7.5 Sofern zwischen den Parteien im Angebotsdokument vereinbart, wird RS (i) in der vereinbarten Häufigkeit den Bestand an Produkten im im RS ControlStock® überprüfen und angemessene Anstrengungen unternehmen um sicherzustellen, dass jederzeit die Anzahl der im RS verfügbaren Produkte den Mindestbestand im ControlStock® nicht unterschreitet und den Maximalbestand nicht überschreitet, und (ii) nach der Lieferung der Produkte gemäß Klausel 5 die Produkte im RS ControlStock® auspacken und wieder auffüllen.

    8. Gefahrübergang und Eigentum an den Produkten

    8.1 Mit Lieferung der Produkte an den Kunden geht die Gefahr deren zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

    8.2 Ungeachtet der Tatsache, dass die Produkte im RS ControlStock® verwahrt werden und die Gefahr gemäß vorangehender Unterklausel 8.1 oder einer anderen in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmung übergeht, verbleibt das Eigentum an den Produkten bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung für jeden Kauf bei RS; erst dann geht das Eigentum auf den Kunden über.

    8.3 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den Produkten gemäß Unterklausel 8.2 auf den Kunden übergeht, hat der Kunde:

    (a) die Produkte gemäß den Klauseln 3 und 6 zu lagern;

    (b) die Produkte dauerhaft ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern;

    (c) die Produkte als treuhänderischer Beauftragter und Verwahrer von RS zu verwahren und

    (d) RS Informationen in Bezug auf die Produkte bereitzustellen, die RS von Zeit zu Zeit anfordert.

    8.4 Bis zum Übergang des Eigentums an den Produkten auf den Kunden ist RS berechtigt:

    (a) jederzeit Zugang zu dem RS ControlStock® zu haben, um die Produkte zu inspizieren und

    (b) jederzeit vom Kunden die Übergabe der Produkte an RS zu verlangen und, falls der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, die Räumlichkeiten des Kunden oder Dritter, in denen die Produkte gelagert werden, zu betreten und die Produkte wieder in Besitz zu nehmen.

    8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte oder andere von RS gelieferte Güter, die im Eigentum von RS stehen, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise als Sicherheit für Schulden zu belasten; sollte der Kunde dies dennoch vornehmen, werden alle vom Kunden an RS geschuldeten Gelder (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe, die RS zur Verfügung stehen) unverzüglich fällig und zahlbar.

    9. Laufzeit und Beendigung

    9.1 Die Dienstleistungen werden ab dem Bereitstellungsdatum erbracht, bis sie von einer der Parteien mit einer Frist von 90 (neunzig) Tagen gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden (es sei denn, dass sie gemäß diesen Bedingungen früher gekündigt werden) oder bis zu einer Beendigung des Vertrags.

    9.2 Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Rücksendung des RS ControlStock® an RS zu veranlassen. Falls der Kunde seiner Verpflichtung aus dieser Klausel nicht nachkommt, erteilt der Kunde RS und dessen Mitarbeitern die Erlaubnis, nach entsprechender Mitteilung durch RS die Räumlichkeiten des Kunden zwecks Abholung des RS ControlStock® zu betreten.

    10. Höhere Gewalt

    Keine der Parteien verstößt gegen diesen Vertrag oder haftet anderweitig gegenüber der anderen Partei aufgrund einer Verspätung bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen oder aufgrund der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, sofern die Verspätung bzw. die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betreffenden Partei liegen.

    11. Haftung und Rechtsbehelfe

    11.1 Keine in diesem Vertrag enthaltene Regelung schränkt die Haftung der Parteien für Todesfälle oder Körperverletzungen ein, die durch ihre Fahrlässigkeit, ihren Betrug oder ihre arglistige Täuschung verursacht wurden, oder schließt eine derartige Haftung aus, oder für irgendeinen anderen Sachverhalt, für den sie die Haftung gesetzlich nicht einschränken oder ausschließen kann.

    11.2 Soweit in den Unterklauseln 11.1 und 11.4 nichts anderes vorgesehen ist, haftet keine der Parteien für folgende Schäden, ob aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Vertrag oder Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht entstanden und selbst bei Vorhersehbarkeit für eine der Parteien: entgangener Gewinn, Geschäftsausfall, Auftragsverluste, Einnahmeverluste, Verlust an Geschäftswert, Produktionsausfall, Verlust erwarteter Einsparungen, Kosten für die Instandsetzung des Bereichs, in dem der RS ControlStock® vom Kunden montiert wurde, mangelnder wirtschaftlicher Erfolg oder jegliche mittelbare bzw. Folgeschäden.

    11.3 Vorbehaltlich Unterklausel 11.1 ist die Haftung von RS gemäß oder aufgrund dieses Vertrages wie folgt begrenzt: für Schäden am Sachvermögen des Kunden ist die Haftung auf 10.000 EUR begrenzt; in Bezug auf alle anderen Verbindlichkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder im Zusammenhang mit diesem entstehen, ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Gesamtwerts der vom Kunden in den 12 Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis erworbenen Produkte begrenzt.

    11.4 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrenzt.

    11.5 Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Geschäftsführer von RS.

    11.6 Eine Haftung durch RS für gewährte Garantien (die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind) und für Ansprüche, die auf dem Produkthaftungsgesetz basieren, bleibt hiervon unberührt.

    12. Allgemeine Bestimmungen

    12.1 Dieser Vertrag bildet die abschließende Vereinbarung und Abrede zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dieses Vertrages. Die Parteien erkennen an, dass sie diesen Vertrag unter ausschließlicher Berufung auf die ausdrücklich von diesem Vertrag erfassten oder darin aufgenommenen Zusicherungen, Gewährleistungen und Zusagen eingehen und, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, keine der Parteien in Bezug auf andere vor dem Vertragsdatum erteilte Zusicherungen, Gewährleistungen oder Zusagen haftet, es sei denn, diese wurden in betrügerischer Absicht erteilt.

    12.2 Während der Laufzeit und für eine Dauer von 3 Jahren nach Beendigung oder Ablauf dieses Vertrages haben die Parteien sämtliche geschäftlichen und technischen Informationen bezüglich der jeweils anderen Partei, die sie infolge der Eingehung oder Erfüllung dieses Vertrages erhalten oder sich verschafft haben, insbesondere Informationen bezüglich der Bestimmungen bzw. des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages, anderen Vertragsteilen oder den Vertragsverhandlungen, als streng vertraulich zu behandeln; dies gilt, soweit nicht die Einwilligung der offenbarenden Partei vorliegt oder eine Offenlegung gesetzlich, durch gerichtliche Anordnung oder nach den Regelwerken einer relevanten Wertpapierbörse oder einer relevanten Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle gefordert ist oder die Informationen ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt geworden sind.

    12.3 Jede Partei hat ihre Verpflichtungen im Rahmen des Datenschutzrechts in Bezug auf personenbezogene Daten einzuhalten, die sie gemäß oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verarbeitet. Unbeschadet des Vorstehenden wird RS, wenn RS in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag verarbeitet werden, als für die Verarbeitung Verantwortlicher handelt, die personenbezogenen Daten nur in Übereinstimmung mit der RS-Datenschutzerklärung unter https://de.rs-online.com/web/content/ueber-uns/ueber-uns-inhalte/datenschutzerklaerung verarbeiten oder deren Verarbeitung veranlassen.

    12.4 Mit keiner der in diesem Vertrag enthaltenen Regelung wird eine Personengesellschaft oder Bildung einer Kapitalgesellschaft zwischen den Parteien begründet.

    12.5 Dieser Vertrag ist für die und zugunsten der Rechtsnachfolger der Parteien bindend und darf von keiner Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.

    12.6 Eine Änderung dieses Vertrages ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von jeder Partei oder in deren Namen unterzeichnet ist.

    12.7 Sofern ein Gericht oder eine zuständige Behörde feststellt, dass eine Bestimmung dieses Vertrages in einer Rechtsordnung unwirksam, unzulässig oder nicht durchsetzbar ist, gilt diese Bestimmung nicht als Teil dieses Vertrages; die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen bleibt unberührt und die Gültigkeit, Zulässigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung unbeeinträchtigt.

    12.8 Das Versäumnis oder die Verspätung einer Partei ein Recht, eine Befugnis oder einen Rechtsbehelf auszuüben, stellt keinen Verzicht dieser Partei auf dieses oder ein anderes Recht, eine andere Befugnis oder einen anderen Rechtsbehelf und auch keine Beeinträchtigung oder einen Ausschluss von der zukünftigen Ausübung dieses oder eines anderen sich aus diesem Vertrag oder anderweitig ergebenden Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen Rechtsbehelfs dar.

    12.9 Wenn eine Partei gemäß diesem Vertrag mit einer anderen Partei die Zahlung eines Betrages als Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung vereinbart, ist dieser Betrag ausschließlich der anfallenden Umsatzsteuer zu verstehen; der Empfänger der Lieferung hat nach Erhalt einer von der maßgeblichen Partei ausgestellten gültigen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer neben dem Betrag auch die Umsatzsteuer zu zahlen.

    12.10 Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist keine Bestimmung dieser Vereinbarung gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 von einer Person durchsetzbar, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und soll auch sonst kein Recht für eine solche dritte Person begründet werden.

    12.11 Die Kosten, die den Parteien bei der Vorbereitung, Ausführung und Abwicklung dieses Vertrages entstehen, sind von jeder Partei selbst zu tragen.

    13. Mitteilungen

    13.1 Mitteilungen, die gemäß diesem Vertrag einer Partei zugehen sollen, haben schriftlich zu erfolgen und sind von oder im Namen der mitteilenden Partei zu unterschreiben; sofern sie der Partei nicht persönlich übergeben werden, sind sie an der auf dem Deckblatt des ControlStock®-Angebotsdokuments aufgeführten oder anderweitigen jeweils schriftlich mitgeteilten Adresse der Partei zu hinterlassen oder frankiert als Brief mit prioritärer Behandlung oder per Einschreiben dorthin zu senden.

    13.2 Als zugestellt gilt eine Mitteilung: bei persönlicher Übergabe zum Übergabezeitpunkt oder bei einer deutschen Adresse 48 (achtundvierzig) Stunden nach Einwurf und bei allen anderen Adressen 96 (sechsundneunzig) Stunden nach Einwurf. Liegt der sich daraus ergebende Zeitpunkt der Zustellung außerhalb der im Empfängerland üblichen Geschäftszeiten, gilt die Mitteilung 2 (zwei) Stunden nach Beginn der Geschäftszeiten am in diesem Land folgenden Werktag als zugestellt.

    14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    14.1 Dieser Vertrag sowie (vertragliche wie auch außervertragliche) Streitigkeiten, Ansprüche oder Obliegenheiten, die sich aus diesem Vertrag, dessen Vertragsgegenstand oder dessen Abschluss ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    14.2 Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte der Stadt Frankfurt am Main, Deutschland, für die Beilegung von (vertraglichen wie auch außervertraglichen) Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus diesem Vertrag, dessen Vertragsgegenstand oder dessen Abschluss ergeben, ausschließlich zuständig sind.